Zur “Impressumspflicht” für Ratskandidaten

Aus aktuellem Anlass — meine Frau strebt eine Kandidatur für den Rat der Stadt Grevenbroich an und möchte sich eine Facebook-Seite anlegen — habe ich mich einmal konkret mit der so genannten “Impressumspflicht” bzw. Pflicht für eine “Anbieterkennzeichnung” für Ratskandidaten bzw. (Kommunal-) Politiker befasst.

Ich veröffentliche meine Erkenntnisse nach bestem Wissen und Gewissen, möchte aber betonen, dass ich kein Jurist bin und hier keine Rechtsberatung leiste. Der Hintergrund dieser Veröffentlichung ist lediglich der, dass die Ergebnisse meiner Recherche gerne auch anderen zugute kommen sollen.

Nun zur Sache:

Aus dem Telemediengesetz (TMG) § 5 (1) ergibt sich, dass “für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist.

Hier sind gleich zwei Fallstricke eingebaut:

  • “Geschäftsmäßig” ist nicht zu verwechseln mit “geschäftlich” oder “gewerblich”. “Geschäftsmäßig” bedeutet lediglich “mit Wiederholungsabsicht, auf Nachhaltigkeit ausgelegt”. Das ist bei einem Blog, wie es z. B. eine Facebook-Seite darstellt, zweifellos der Fall.
  • “In der Regel” heißt nicht “immer”, sonder eher “üblicherweise”. Das bedeutet, auch ein nicht gegen Entgelt angebotenes Telemedium unterfällt dieser Regelung.

Damit steht schon einmal fest, dass ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung veröffentlich werden muss.

Da es sich bei einem Blog um ein Telemedium handelt, ist auch der Rundfunkstaatsvertrag einschlägig. Der Betreiber eines Blogs ist nämlich gem. § 2 (2) 13. RStV  “Anbieter eines Telemediums”.

Da der Blog gerade nicht “ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient”, ist nach § 55 (1) RStV eine Anbieterkennzeichnung anzubringen. Ein Blog — insbesondere das eines (angehenden) Kommunalpolitikers — soll auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken. Daher handelt es sich um ein “journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot”. Es ist also gem. § 55 (2) RStV  “ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen”.

Was muss das Impressum nun konkret enthalten? Der Jurist sagt: “Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung”. Was sich für juristische Laien ein bisschen witzig anhört, ist aber genau die korrekte Antwort, denn im Gesetz steht es jeweils ganz konkret drin.

§ 5 TMG zählt Folgendes auf (die nicht zutreffenden Punkte für den hier vorliegenden Fall lasse ich direkt weg!):

  • Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

§ 55 (2) RStV verlangt:

  • einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen

Damit sähe ein vollständiges Impressum für den hier vorliegenden Fall wie folgt aus:

Impressum

Angaben gem. § 5 TMG

Erika Mustermann
Heidestraße 17
51147 Köln
Tel. +49-221-1111111
Fax +49-221-1111112
E-Mail: erikamustermann@example.org

Verantwortlich für das Angebot gem. § 55 (2) RStV:

Erika Mustermann
Heidestraße 17
51147 Köln

Ich hoffe, diese Seite ist dem einen oder anderen Ratskandidaten oder (Lokal-) Politiker hilfreich. Über entsprechende Kommentare würde ich mich sehr freuen.

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