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Braucht man 2023 wirklich einen neuen Auto-Verbandkasten?

Dieser Artikel wurde verfasst am 10. Nov. 2022, spiegelt also den Stand der Rechtslage zu diesem Datum wieder.

Es fing an mit diesem Artikel in der “tz”. Dort stand:

Schon seit dem 1. Februar 2022 gilt für Verbandkästen in Autos die neue DIN-Norm 13164:2022. Bisher genügte es, zwei FFP2-Masken in seinem alten Verbandkasten mitzuführen. Ab dem 1. Februar 2023 endet dann die Übergangsfrist für die neue Norm. Ab dann muss ein entsprechend genormter Verbandkasten mitgeführt werden.

Aber ist das wirklich so? Mir kam das ziemlich unsinnig vor. Wieso sollte man denn nicht einfach weiterhin die Masken hinzufügen können? Deshalb habe ich das Ganze einmal recherchiert.

Wo ist die Pflicht, einen Verbandkasten im Auto mit sich zu führen, überhaupt geregelt? Das war schnell rauszukriegen: in der StVZO. Und zwar in § 35h.

Wann wurde diese Verordnung denn nun das letzte Mal geändert? Art. 11 G vom 12. Juli 2021, das kann man dem obigen Wikipedia-Artikel entnehmen. Diese Änderung betrifft aber überhaupt nicht § 35h, “Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen”. Zitat:

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“Passagiere sollen mehr Rechte haben”???

Gerade geht groß durch die Medien, dass “Passagiere mehr Rechte haben [sollen]” im Falle von Flugausfällen oder Verspätungen. Dies bezieht sich auf einen Beschluss des Europäischen Parlaments, der die Kommission auffordert die Fluggastrechteverordnung von 2004 gemäß dem eigenen Vorschlag zu ändern. Die in den Medien genannten Entschädigungszahlungen für Verspätungen sorgten bei mir für ein Stirnrunzeln, war ich doch der Meinung die bisher gezahlten Entschädigungen seien bereits höher.

Beispielsweise bei Tagesschau.de heißt es:

“[…], dass Passagiere bei Flügen innerhalb Europas schon nach drei Stunden ein Recht auf Erstattung haben sollen.”

In der Tagesschau-Sendung von heute, 2014-02-05, 20.00 Uhr, wurde außerdem ein Betrag von 300 EUR ab einer Verspätung von 3h genannt.

Ausweislich Wikipedia gilt jedoch bereits heute:

“Seit der Entscheidung des EuGH vom 19. November 2009 […] stehen dem Fluggast bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden (unabhängig von der Entfernung) auch Ausgleichsleistungen […] gestaffelt nach Entfernung zu.”

Das heißt, faktisch steht dieses Recht Passagieren bereits heute zu.

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