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Zur “Impressumspflicht” für Ratskandidaten

Aus aktuellem Anlass — meine Frau strebt eine Kandidatur für den Rat der Stadt Grevenbroich an und möchte sich eine Facebook-Seite anlegen — habe ich mich einmal konkret mit der so genannten “Impressumspflicht” bzw. Pflicht für eine “Anbieterkennzeichnung” für Ratskandidaten bzw. (Kommunal-) Politiker befasst.

Ich veröffentliche meine Erkenntnisse nach bestem Wissen und Gewissen, möchte aber betonen, dass ich kein Jurist bin und hier keine Rechtsberatung leiste. Der Hintergrund dieser Veröffentlichung ist lediglich der, dass die Ergebnisse meiner Recherche gerne auch anderen zugute kommen sollen.

Nun zur Sache:

Aus dem Telemediengesetz (TMG) § 5 (1) ergibt sich, dass “für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist.

Hier sind gleich zwei Fallstricke eingebaut:

  • “Geschäftsmäßig” ist nicht zu verwechseln mit “geschäftlich” oder “gewerblich”. “Geschäftsmäßig” bedeutet lediglich “mit Wiederholungsabsicht, auf Nachhaltigkeit ausgelegt”. Das ist bei einem Blog, wie es z. B. eine Facebook-Seite darstellt, zweifellos der Fall.
  • “In der Regel” heißt nicht “immer”, sonder eher “üblicherweise”. Das bedeutet, auch ein nicht gegen Entgelt angebotenes Telemedium unterfällt dieser Regelung.

Damit steht schon einmal fest, dass ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung veröffentlich werden muss.

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