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Law Recht

Braucht man 2023 wirklich einen neuen Auto-Verbandkasten?

Es reicht aus, den Autoverbandkasten mit Masken nachzurüsten, man muss keinen neuen kaufen.

Dieser Artikel wurde verfasst am 10. Nov. 2022, spiegelt also den Stand der Rechtslage zu diesem Datum wieder.

Es fing an mit diesem Artikel in der “tz”. Dort stand:

Schon seit dem 1. Februar 2022 gilt für Verbandkästen in Autos die neue DIN-Norm 13164:2022. Bisher genügte es, zwei FFP2-Masken in seinem alten Verbandkasten mitzuführen. Ab dem 1. Februar 2023 endet dann die Übergangsfrist für die neue Norm. Ab dann muss ein entsprechend genormter Verbandkasten mitgeführt werden.

Aber ist das wirklich so? Mir kam das ziemlich unsinnig vor. Wieso sollte man denn nicht einfach weiterhin die Masken hinzufügen können? Deshalb habe ich das Ganze einmal recherchiert.

Wo ist die Pflicht, einen Verbandkasten im Auto mit sich zu führen, überhaupt geregelt? Das war schnell rauszukriegen: in der StVZO. Und zwar in § 35h.

Wann wurde diese Verordnung denn nun das letzte Mal geändert? Art. 11 G vom 12. Juli 2021, das kann man dem obigen Wikipedia-Artikel entnehmen. Diese Änderung betrifft aber überhaupt nicht § 35h, “Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen”. Zitat:

Was sagt denn nun die StVZO in der derzeit geltenden Fassung genau aus? Abs. (3) bezieht sich auf Pkw, dort steht Folgendes:

[…] ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.

Zum Einen fällt erst einmal auf, dass überhaupt kein Verbandkasten mitgeführt werden muss. “Früher” waren z. B. mal die Verband(kopf)”kissen” sehr beliebt, die man vorzugsweise auf der Hutablage mit sich herum fuhr. Das wäre also auch noch heute erlaubt! Verbandmaterial für das Auto ist oft in kompakten weichen “Täschchen” verpackt, nicht in harten “Kästen”. Das ist also ebenfalls völlig ok!

Zum anderen fällt auf, dass gar nicht auf eine Version “2022” der angesprochenen DIN-Norm Bezug genommen wird, sondern auf zwei ältere Versionen. Gibt es denn die ominöse Version “DIN 13164:2022” überhaupt? Sucht man danach, so kommt man recht schnell auf eine eigene Seite für diese Norm. Diese Seite ist ein Angebot eines — oh Wunder — Shops, der Erste-Hilfe-Produkte vertreibt… Interessant… 😉

Die Seite behauptet Folgendes:

Die neue DIN 13164 ist im Januar 2022 erschienen und wird zum 01.02.2022 gültig.

Dies kann man tatsächlich beim Beuth-Verlag verifizieren. Die korrekte Bezeichnung weicht allerdings leicht ab, lt. Beuth ist sie “DIN 13164:2022-02”. Lt. Änderungsvermerk wurde Folgendes geändert:

Gegenüber DIN 13164:2014-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Art und Menge des beschriebenen Inhalts wurden nach neuesten medizinischen Erkenntnissen angepasst:
1) zwei Gesichtsmasken, min. DIN EN 14683 Typ I, wurden aufgenommen;
2) Verbandtuch DIN 13152 – BR wurde gestrichen;
3) die Anzahl Dreiecktücher wurde von zwei auf eins reduziert

Ein letztes Mal zurück zur StVZO. Dort steht weiterhin:

[…] nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe […] entspricht.

Demnach muss es also definitiv erlaubt sein, einen “alten” Verbandkasten/-tasche mit dem neuen Inhalt zu ergänzen. Dies würde selbst dann weiterhin gelten, wenn die StVZO in der Zukunft so geändert werden sollte, dass sie auf die DIN 13164:2022-02 verweist, vorausgesetzt die übrige Formulierung wird beibehalten.

Fazit: Die Aussage der TZ ist nicht korrekt gewesen.

By Ralf Bergs

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