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Law Recht

Braucht man 2023 wirklich einen neuen Auto-Verbandkasten?

Dieser Artikel wurde verfasst am 10. Nov. 2022, spiegelt also den Stand der Rechtslage zu diesem Datum wieder.

Es fing an mit diesem Artikel in der “tz”. Dort stand:

Schon seit dem 1. Februar 2022 gilt für Verbandkästen in Autos die neue DIN-Norm 13164:2022. Bisher genügte es, zwei FFP2-Masken in seinem alten Verbandkasten mitzuführen. Ab dem 1. Februar 2023 endet dann die Übergangsfrist für die neue Norm. Ab dann muss ein entsprechend genormter Verbandkasten mitgeführt werden.

Aber ist das wirklich so? Mir kam das ziemlich unsinnig vor. Wieso sollte man denn nicht einfach weiterhin die Masken hinzufügen können? Deshalb habe ich das Ganze einmal recherchiert.

Wo ist die Pflicht, einen Verbandkasten im Auto mit sich zu führen, überhaupt geregelt? Das war schnell rauszukriegen: in der StVZO. Und zwar in § 35h.

Wann wurde diese Verordnung denn nun das letzte Mal geändert? Art. 11 G vom 12. Juli 2021, das kann man dem obigen Wikipedia-Artikel entnehmen. Diese Änderung betrifft aber überhaupt nicht § 35h, “Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen”. Zitat:

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Recht

Zur “Impressumspflicht” für Ratskandidaten

Aus aktuellem Anlass — meine Frau strebt eine Kandidatur für den Rat der Stadt Grevenbroich an und möchte sich eine Facebook-Seite anlegen — habe ich mich einmal konkret mit der so genannten “Impressumspflicht” bzw. Pflicht für eine “Anbieterkennzeichnung” für Ratskandidaten bzw. (Kommunal-) Politiker befasst.

Ich veröffentliche meine Erkenntnisse nach bestem Wissen und Gewissen, möchte aber betonen, dass ich kein Jurist bin und hier keine Rechtsberatung leiste. Der Hintergrund dieser Veröffentlichung ist lediglich der, dass die Ergebnisse meiner Recherche gerne auch anderen zugute kommen sollen.

Nun zur Sache:

Aus dem Telemediengesetz (TMG) § 5 (1) ergibt sich, dass “für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist.

Hier sind gleich zwei Fallstricke eingebaut:

  • “Geschäftsmäßig” ist nicht zu verwechseln mit “geschäftlich” oder “gewerblich”. “Geschäftsmäßig” bedeutet lediglich “mit Wiederholungsabsicht, auf Nachhaltigkeit ausgelegt”. Das ist bei einem Blog, wie es z. B. eine Facebook-Seite darstellt, zweifellos der Fall.
  • “In der Regel” heißt nicht “immer”, sonder eher “üblicherweise”. Das bedeutet, auch ein nicht gegen Entgelt angebotenes Telemedium unterfällt dieser Regelung.

Damit steht schon einmal fest, dass ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung veröffentlich werden muss.